Wer trägt bei Therapieausfällen das Risiko?
Immer wieder taucht bei Berufsanfänger:innen die Frage auf, wer bei geringer Auslastung oder kurzfristigen Therapieabsagen verantwortlich ist und das Risiko dafür zu tragen hat. Einige Arbeitgeber wälzen diese Last auf ihre Angestellt:innen ab.
Der Arbeitsvertrag zwischen Praxisinhaber und Angestellten sollte eigentlich eine eindeutige Regelung enthalten. Der Berufsverband Logopädie in Deutschland (dbl) schlägt folgenden Paragraphen vor:
Die Arbeitszeit beträgt wöchentlich ___ Stunden, es sollen mind. 75% am Pat erfolgen …
… Die Sicherstellung einer Patientenzahl zur Erreichung der geschuldeten Therapieeinheiten obliegt dem Arbeitgeber.
Diese 75 % sind auch in Kliniken und Einrichtungen üblich. Die restlichen 25 % sind vergütete Arbeitszeit für Vor- und Nachbereitung, Berichte, Telefonate mit Ärzten, Sortieren von Therapiematerial, Teamsitzungen und so weiter.
Für eben solche Aufgaben sollte man als Angestellte:r seine Zeit nutzen, wenn Therapien ausfallen oder die Praxis gerade nicht besonders ausgelastet ist. Zudem könnten in diesen Zeiten Therapiefrequenzen erhöht werden oder auch Konsiliargespräche geführt werden.
Damit hat der Arbeitsnehmer seine Mitwirkungspflicht bei der Minimierung des Schadens erfüllt.
Eine solche Mitwirkungspflicht hat ein:e Angestellte:r, das Risiko allerdings trägt sie/er nicht. Für die Aquise von Patient:innen und die Auslastung der Mitarbeiter:innen ist einzig der Praxisinhaber verantwortlich, denn diese Aufgaben fallen unter das unternehmerische Risiko das nicht auf Angestellte übertragen werden kann.
Das heißt auch, dass man als Arbeitsnehmer:in nicht verpflichtet ist, übermäßig viele Patient:innen einzubestellen und „vorzuarbeiten“.
Einige Arbeitgeber versuchen dieses Risiko auf den Angestellt:innen zu übertragen indem sie Verträge auf Basis von Therapieeinheiten schließen. Dies ist nur sehr begrenzt erfolgreich, da ein festes Grundgehalt gezahlt werden muss.
Wir können in diesem Rahmen keine Rechtsberatung erteilen. Die Antwort ist daher nicht rechtsverbindlich! Wir empfehlen im Zweifelsfall dingend professionellen Rat durch einen Anwalt einzuholen.