Wird ein Logopädie-Studium, das im Ausland absolviert wurde, in Deutschland anerkannt?

Es zeigt sich bereits an dem hohen Interesse an dem Studienangebot der Niederländischen Hochschulen für Logopädie, dass ein Logopädie-Studium auch für deutsche Interessenten an der Logopädie eine gute Option ist. Die Frage liegt nahe, wie es mit der Anerkennung ist.

Vorweg: Zu unterscheiden gilt es hier zwischen einem Studium im europäischen Ausland und dem Nicht-EU-Ausland. Wenn auch grundsätzlich beide Fälle gleich behandelt werden.

Um ein Logopädiestudium, das in einem EU-Mitgliedsstaat wie den Niederlanden oder Österreich absolviert wurde, in Deutschland anerkennen zu lassen, muss man sich an das zuständige Regierungspräsidium bzw. die zuständige Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes wenden.

Diese sind für die Zulassung, Ausstellung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopädin / Logopäde“ und die Anerkennung des Studiums verantwortlich. Einen Ansprechpartner oder eine Behörde auf Bundesebene dazu gibt es nicht.

Auch Studentinnen und Studenten der Logopädie, die im Nicht-EU-Ausland studiert haben, wenden sich zur Anerkennung und Zulassung an die Regierungspräsidien bzw. Gesundheitsbehörden des jeweiligen Bundeslandes, in dem sie arbeiten wollen.

Hier allerdings prüft die Stelle, ob die absolvierte Ausbildung im Ausland qualitativ der in Deutschland vorgeschriebenen Ausbildung gleichsteht. Nur in diesem Fall ist mit einer Anerkennung zu rechnen.

In beiden Fällen sind das Diplom (bzw. die Abschlussurkunde) und ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.

Sollte sich das Studium als nicht qualitativ gleichwertig herausstellen, dann kann dies durch Praktika, Sprachkurse und zusätzliche Fortbildungen ausgeglichen werden. Entscheidend ist eben die Gleichwertigkeit der Qualifikation, ein sehr individueller Faktor. Wobei man ehrlicher Weise sagen muss, dass jedes Studium grundsätzlich höherwertig ist, als eine Ausbildung an einer Berufsfachschule.

Der dbl als Berufsverband ist nur extrem selten an der Anerkennung beteiligt. Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit ausschließlich beim Regierungspräsidium des jeweiligen Bundeslandes.

23. November 2024aktualisiert

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